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RECHT

Rechtliche Grundlagen

Verfassung (BV)
Die Verfassung (2000) enthält folgende Artikel, die für die besondere Schulung besonders wichtig sind:

Rechtsgleichheit
«Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.» (BV, Art. 8.2.)

«Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.» (BV, Art. 8.4.). S. unten (1b) Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen.

Anspruch auf Grundschulunterricht
«Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.» (BV, Art. 19.)

Bemerkung: Die Artikel 8 und 19 gehören zu den Grundrechten (Teil 1 der Verfassung).

Sozialziele
«Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können.» (BV, Art. 41.1.f)

«Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.»  (BV, Art. 41.2).

«Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.» (BV, Art. 41.4).

Der entscheidende Begriff in Art. 41.1.f ist «nach ihren Fähigkeiten»; dies bedeutet, dass individuelle Fähigkeiten wichtiger sind als andere Ziele, z.B. jene der Wirtschaft.

Im Zusammenhang mit  Art. 41.2 ist es wichtig, den Charakter einer Sozialversicherung zu verstehen: Der Einzelne hat das Recht, die notwendigen Mittel im Fall von sozialem Risiko zu erhalten. In solchen Fällen hat der Einzelne keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem Staat.

Artikel 41.4. ist wichtig in Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (s. unten unter 1c: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung)

Schulwesen
«Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.» (BV, Art. 62.1).

«Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (...). .» (BV, Art. 62.2).

Weil die Kantone für die Pflichtschule (9 Jahre) zuständig sind, ist das Schweizerische Schulwesen sehr heterogen ; d.h. es gibt 26 unterschiedliche Schulgesetze. Laut Verfassung sind die Kantone souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind (BV, Art. 3). Dieses dezentrale System hat den Vorteil, dass die Schulstruktur den kantonalen, regionalen oder kommunalen Gegebenheiten angepasst werden kann. Der Nachteil ist, dass die Schulangebote von der Finanzkraft und der politischen Ausrichtung im jeweiligen Kanton abhängen, was zu ungleichen Chancen im Schulsektor führt. Eine Harmonisierung des Schulwesens wird mit dem Konkordat über die Schulkoordination angestrebt (29.10.1970). Im Konkordat sind übrigens auch die neun Jahre Schulpflicht vereinbart.

Berufsbildung
«Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.» (BV, Art. 63).

Im Gegensatz zur Pflichtschule wird die Berufsbildung in Bundesgesetzen geregelt.
(s. unten unter 1d: Berufsbildungsgesetz).

Soziale Sicherheit
«Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.» (BV, Art. 111.1)

«Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.» (BV, Art. 112. 6).
(s. unten 1c: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung)

Quellen:
Verfassung: www.admin.ch/ch/d/sr/101/index.html
Konkordat: www.edk.ch/d/EDK/rechtsgrundlagen/framesets/mainRechtKonk_d.html

Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG)
Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG ) setzt den Artikel 8.4. der Bundesverfassung um (ab 2004 in Kraft).

«Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grund-
schulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.» (BehiG, Art. 20.1.)

«Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.» (Art. 20.2.)

Dieses Gesetz ist gewiss eine Errungenschaft, denn es verbessert den sozialen Status von Menschen mit Behinderungen und schafft die  Voraussetzungen für das Beseitigen von Benachteiligungen. Allerdings ist dieses Gesetz relativ schwach, was den Rechtsschutz von Kindern mit besonderen Bildungsbedürfnissen betrifft. Das Gesetz schafft keinen einklagbaren Individualanspruch, sondern wendet sich mit eher allgemeinen Empfehlungen an die Kantone.
Artikel 62.1 der Bundesverfassung schwächt dieses Gesetz, indem Schulbildung als kantonale Angelegenheit verankert wird.

Quelle: BehiG: www.ofj.admin.ch/themen/behinderte/bg-behig-d.pdf

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 1959, setzt Artikel 111 der Bundesverfassung um.

Das IVG stellt die nationale Dimension der besonderen Schulung dar, indem es die Identifizierung und die Finanzierung der Schulung von Kindern und Jugendlichen mit schwereren Behinderungen regelt (s. 2. Finanzierung und 3. Identifizierung). Daraus folgt, dass die Invalidenversicherung die besondere Schule massgeblich prägt, obwohl grundsätzlich die Kantone für das Schulwesen zuständig sind (s. weiter oben unter 1a).

Allerdings wird dieses Gesetz voraussichtlich revidiert. Die Verantwortung für die Finanzierung der Sonderschulen wird komplett an die Kantone übergehen. Obwohl eine einzige Finanzierungsquelle für das Schulwesen zu begrüssen ist, gibt es Befürchtungen, ob das aktuell hohe Finanzierungsniveau unter dem neuen System beibehalten werden kann. Diese Veränderung ist voraussichtlich ab dem Jahr 2007 in Kraft.

Quellen:
Invalidengesetz (IVG, 1959): www.admin.ch/ch/d/sr/831_20/index.html
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, 1960): www.admin.ch/ch/d/gg/cr/1961/19610003.htm).l

Neues Berufsbildungsgesetz (nBBG)
Das neue Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, nBBG) tritt 2004 in Kraft. Es setzt Artikel 63 der Bundesverfassung um und stellt eine Revision eines früheren Gesetztes dar.

«Das Gesetz fördert und entwickelt den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen.» (nBBG, Art. 3c)

Im Gegensatz zur obligatorischen Bildung ist die nach-obligatorische Bildung hauptsächlich durch Bundesgesetze geregelt. Das neue Gesetz schafft einen Rahmen für die flexible Organisation von Unterrichtsformen und Inhalten. Die wichtigste Veränderung für Menschen mit besonderen Bildungsbedürfnissen – vor allem jene mit Lernschwierigkeiten – ist die neue berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest.

Weiter regelt das neue Bundesgesetz auch Berufe im Gesundheits- und Sozialbereich, die bis anhin unter kantonaler Gesetzgebung standen.

Quellen:
Berufsbildungsgesetz (BBG, 1978): /www.admin.ch/ch/d/sr/c412_10.html
Neues Berufsbildungsgesetz (nBBG, 2004): www.bbt.admin.ch/dossiers/nbb/d/index.htm

Schulstufen

Früherziehung (Vorschul-/Grundstufe)
Die Früherziehung von Kindern mit Anerkennung der Invalidenversicherung (s. 2. Finanzierung) ist im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) geregelt (s. 1c).
Die Früherziehung von Kindern mit besonderen Bildungsbedürfnissen, die nicht von der Invalidenversicherung anerkannt sind, fällt unter kantonale Gesetzgebung. Bis zur Mitte der achtziger Jahre verfügten viele Kantone noch über keine entsprechende rechtliche Grundlagen. Heute haben die meisten Kantone entsprechende Gesetzesgrundlagen.

Obligatorische Bildung
Die obligatorische Bildung von Kindern mit Anerkennung der Invalidenversicherung in Sonderschulen oder Sonderkindergärten (s. 2. Finanzierung) ist im IVG geregelt (s. 1c). Die obligatorische Bildung von Kindern mit besonderen Bildungsbedürfnissen, die nicht von der Invalidenversicherung anerkannt sind, fällt unter kantonale Gesetzgebung. Alle Kantone haben  entsprechende Gesetzesgrundlagen.

Nachobligatorische Bildung
Nach-obligatorische Bildung fällt unter die nationale Gesetzgebung.
Nach-obligatorische Bildung junger Menschen mit besonderen Bildungsbedürfnissen, die von Invalidenversicherung anerkannt sind, fällt unter das IVG (s. 1c). Andernfalls ist sie im Berufsbildungsgesetz (s. 1d) geregelt. 

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  page last updated on: 12 May 2005