IDENTIFIZIERUNG VON BESONDEREN BILDUNGSBEDÜRFNISSEN
Einführung
Die Kriterien der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) spielen eine zentrale Rolle bei der Identifizierung von besonderen Bildungsbedürfnissen (s. 1. Recht und 2. Finanzierung).
Lernende mit IV-Anerkennung Die Verordnung zur Invalidenversicherung (IVV, Art. 8) listet folgende Kriterien für Beiträge an Schulgeld auf:
a) Versicherte mit einer geistigen Behinderung (Intelligenzkoeffizient unter 75), b) blinde oder sehbehinderte Versicherte (Kriterien s. IVV), c) taube oder schwerhörige Versicherte (Kriterien s. IVV), d) Versicherte mit schwereren Körperbehinderungen, e) Versicherte mit eine Sprachbehinderung oder Sprachstörungen, f) Versicherte mit schwereren Verhaltensproblemen, g) Versicherte, die nicht in eine der obigen Kategorien fallen, aber aufgrund von kumulativen Gesundheitsproblemen dem Regelschulunterricht nicht folgen können.
Bemerkung: Dieses System wird wahrscheinlich ab dem Jahr 2007 verändert. Die komplette Verantwortung für die Sonderschulfinanzierung wird an die Kantone übertragen (s. 1c. Recht /IVG).
Quelle: Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, 1960): www.admin.ch/ch/d/gg/cr/1961/19610003.htm).l
Lernende ohne IV-Anerkennung Neben den weiter oben aufgelisteten Kategorien verwenden die Kantone unterschiedliche Systeme zur Kategorisierung von Bildungsbedürfnissen, die nicht von der IV anerkannt sind. Die Verfahren baiseren auf kantonaler Gesetzgebung und unterscheiden sich erheblich von einander.
Schulstufen
Früherziehung (Vorschul-/Grundstufe) Besondere Bildungsbedürfnisse von Kleinkindern werden meist von Ärzten oder Fachpersonen im Bereich Früherziehung identifiziert. Da Früherziehung in der Schweiz nicht obligatorisch ist, müssen die Eltern ihre Einwilligung geben, um die Abklärung und mögliche Massnahmen zu starten.
Vorgehen bei der Identifizierung: Es gibt kein standardisiertes Instrument, zur Zeit wird eine Orientierung an ICF diskutiert (Instrumente sind in Entwicklung). Bei IV-Finanzierung ist in der Regel eine ärztliche Untersuchung erforderlich.
Im Zusammenhang mit der Identifizierung stellen sich zwei Probleme: Erstens ist an der Abklärung die gleiche Fachperson beteiligt, die später das Kind weiter betreut. Bei dieser Art von «Selbstzuweisung» fehlt möglicherweise die notwendige kritische Distanz. Zweitens werden etwa 10% der Kinder mit besonderen Bildungsbedürfnissen nicht von der IV anerkannt, weil sie entweder nicht in die Versicherungskategorien fallen (sie sind «nur» davon bedroht, besondere Bildungsbedürfnisse zu entwickeln, die noch nicht manifest sind), oder weil sie nicht versichert sind (s. 2. Finanzierung).
Obligatorische Stufe Die Identifizierung von besonderen Bildungsbedürfnissen von Schulkindern wird oft von Fachpersonen aus dem Bereich Früherziehung vorbereitet. Zusätzlich spielen in den meisten Kantonen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen eine zentrale Rolle. Wichtig sind auch Eltern, Lehrpersonen, schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, die Schulbehörde auf Gemeindeebene und kantonale Stellen (z.B. das Amt für Volksschulbildung).
In vielen Kantonen liegt die letzte Entscheidung bei der Schulbehörde auf Gemeindeebene. Im Fall von Uneinigkeit muss in den meisten Kantonen ein spezielles Verfahren befolgt werden (z.B. Zweitmeinung, Anhörung der Eltern), die endgültige Entscheidung bleibt jedoch in der Kompetenz der Schulbehörde.
Nachobligatorische Stufe Meistens basierend auf früherer Identifizierung.
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