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COMPLETE NATIONAL OVERVIEW

Recht

Rechtliche Grundlagen

Verfassung (BV)
Die Verfassung (2000) enthält folgende Artikel, die für die besondere Schulung besonders wichtig sind:

Rechtsgleichheit
«Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.» (BV, Art. 8.2.)

«Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.» (BV, Art. 8.4.). S. unten (1b) Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen.

Anspruch auf Grundschulunterricht
«Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.» (BV, Art. 19.)

Bemerkung: Die Artikel 8 und 19 gehören zu den Grundrechten (Teil 1 der Verfassung).

Sozialziele
«Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können.» (BV, Art. 41.1.f)

«Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.»  (BV, Art. 41.2).

«Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.» (BV, Art. 41.4).

Der entscheidende Begriff in Art. 41.1.f ist «nach ihren Fähigkeiten»; dies bedeutet, dass individuelle Fähigkeiten wichtiger sind als andere Ziele, z.B. jene der Wirtschaft.

Im Zusammenhang mit  Art. 41.2 ist es wichtig, den Charakter einer Sozialversicherung zu verstehen: Der Einzelne hat das Recht, die notwendigen Mittel im Fall von sozialem Risiko zu erhalten. In solchen Fällen hat der Einzelne keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem Staat.

Artikel 41.4. ist wichtig in Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (s. unten unter 1c: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung)

Schulwesen
«Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.» (BV, Art. 62.1).

«Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (...). .» (BV, Art. 62.2).

Weil die Kantone für die Pflichtschule (9 Jahre) zuständig sind, ist das Schweizerische Schulwesen sehr heterogen ; d.h. es gibt 26 unterschiedliche Schulgesetze. Laut Verfassung sind die Kantone souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind (BV, Art. 3). Dieses dezentrale System hat den Vorteil, dass die Schulstruktur den kantonalen, regionalen oder kommunalen Gegebenheiten angepasst werden kann. Der Nachteil ist, dass die Schulangebote von der Finanzkraft und der politischen Ausrichtung im jeweiligen Kanton abhängen, was zu ungleichen Chancen im Schulsektor führt. Eine Harmonisierung des Schulwesens wird mit dem Konkordat über die Schulkoordination angestrebt (29.10.1970). Im Konkordat sind übrigens auch die neun Jahre Schulpflicht vereinbart.

Berufsbildung
«Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.» (BV, Art. 63).

Im Gegensatz zur Pflichtschule wird die Berufsbildung in Bundesgesetzen geregelt.
(s. unten unter 1d: Berufsbildungsgesetz).

Soziale Sicherheit
«Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.» (BV, Art. 111.1)

«Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.» (BV, Art. 112. 6).
(s. unten 1c: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung)

Quellen:
Verfassung: www.admin.ch/ch/d/sr/101/index.html
Konkordat: www.edk.ch/d/EDK/rechtsgrundlagen/framesets/mainRechtKonk_d.html

Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG)
Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG ) setzt den Artikel 8.4. der Bundesverfassung um (ab 2004 in Kraft).

«Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grund-
schulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.» (BehiG, Art. 20.1.)

«Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.» (Art. 20.2.)

Dieses Gesetz ist gewiss eine Errungenschaft, denn es verbessert den sozialen Status von Menschen mit Behinderungen und schafft die  Voraussetzungen für das Beseitigen von Benachteiligungen. Allerdings ist dieses Gesetz relativ schwach, was den Rechtsschutz von Kindern mit besonderen Bildungsbedürfnissen betrifft. Das Gesetz schafft keinen einklagbaren Individualanspruch, sondern wendet sich mit eher allgemeinen Empfehlungen an die Kantone.
Artikel 62.1 der Bundesverfassung schwächt dieses Gesetz, indem Schulbildung als kantonale Angelegenheit verankert wird.

Quelle: BehiG: www.ofj.admin.ch/themen/behinderte/bg-behig-d.pdf

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 1959, setzt Artikel 111 der Bundesverfassung um.

Das IVG stellt die nationale Dimension der besonderen Schulung dar, indem es die Identifizierung und die Finanzierung der Schulung von Kindern und Jugendlichen mit schwereren Behinderungen regelt (s. 2. Finanzierung und 3. Identifizierung). Daraus folgt, dass die Invalidenversicherung die besondere Schule massgeblich prägt, obwohl grundsätzlich die Kantone für das Schulwesen zuständig sind (s. weiter oben unter 1a).

Allerdings wird dieses Gesetz voraussichtlich revidiert. Die Verantwortung für die Finanzierung der Sonderschulen wird komplett an die Kantone übergehen. Obwohl eine einzige Finanzierungsquelle für das Schulwesen zu begrüssen ist, gibt es Befürchtungen, ob das aktuell hohe Finanzierungsniveau unter dem neuen System beibehalten werden kann. Diese Veränderung ist voraussichtlich ab dem Jahr 2007 in Kraft.

Quellen:
Invalidengesetz (IVG, 1959): www.admin.ch/ch/d/sr/831_20/index.html
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, 1960): www.admin.ch/ch/d/gg/cr/1961/19610003.htm).l

Neues Berufsbildungsgesetz (nBBG)
Das neue Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, nBBG) tritt 2004 in Kraft. Es setzt Artikel 63 der Bundesverfassung um und stellt eine Revision eines früheren Gesetztes dar.

«Das Gesetz fördert und entwickelt den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen.» (nBBG, Art. 3c)

Im Gegensatz zur obligatorischen Bildung ist die nach-obligatorische Bildung hauptsächlich durch Bundesgesetze geregelt. Das neue Gesetz schafft einen Rahmen für die flexible Organisation von Unterrichtsformen und Inhalten. Die wichtigste Veränderung für Menschen mit besonderen Bildungsbedürfnissen – vor allem jene mit Lernschwierigkeiten – ist die neue berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest.

Weiter regelt das neue Bundesgesetz auch Berufe im Gesundheits- und Sozialbereich, die bis anhin unter kantonaler Gesetzgebung standen.

Quellen:
Berufsbildungsgesetz (BBG, 1978): /www.admin.ch/ch/d/sr/c412_10.html
Neues Berufsbildungsgesetz (nBBG, 2004): www.bbt.admin.ch/dossiers/nbb/d/index.htm

Schulstufen

Früherziehung (Vorschul-/Grundstufe)
Die Früherziehung von Kindern mit Anerkennung der Invalidenversicherung (s. 2. Finanzierung) ist im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) geregelt (s. 1c).
Die Früherziehung von Kindern mit besonderen Bildungsbedürfnissen, die nicht von der Invalidenversicherung anerkannt sind, fällt unter kantonale Gesetzgebung. Bis zur Mitte der achtziger Jahre verfügten viele Kantone noch über keine entsprechende rechtliche Grundlagen. Heute haben die meisten Kantone entsprechende Gesetzesgrundlagen.

Obligatorische Bildung
Die obligatorische Bildung von Kindern mit Anerkennung der Invalidenversicherung in Sonderschulen oder Sonderkindergärten (s. 2. Finanzierung) ist im IVG geregelt (s. 1c). Die obligatorische Bildung von Kindern mit besonderen Bildungsbedürfnissen, die nicht von der Invalidenversicherung anerkannt sind, fällt unter kantonale Gesetzgebung. Alle Kantone haben  entsprechende Gesetzesgrundlagen.

Nachobligatorische Bildung
Nach-obligatorische Bildung fällt unter die nationale Gesetzgebung.
Nach-obligatorische Bildung junger Menschen mit besonderen Bildungsbedürfnissen, die von Invalidenversicherung anerkannt sind, fällt unter das IVG (s. 1c). Andernfalls ist sie im Berufsbildungsgesetz (s. 1d) geregelt. 
 
Finanzierung

Für die Finanzierung der obligatorischen Schulbildung (9 Jahre) sind die Kantone gemeinsam mit den Gemeinden zuständig. Die Pflichtschule wird somit aus dezentral eingezogenen Steuergeldern finanziert.

Was die Finanzierung der nach-obligatorischen Schulbildung betrifft, unterscheidet sich die Berufsbildung von der höheren Bildung. Die Berufsbildung wird von den Kantonen mit einer Bundesbeteiligung von 20% finanziert. Die höhere Bildung wird von den Kantonen finanziert, in  manchen Fällen gemeinsam mit grösseren Gemeinden.
 
Die Finanzierung der besonderen Schulung hängt davon ab, ob das Kind oder die Institution von der Invalidenversicherung (IV) anerkannt ist oder nicht (siehe 3. Identifikation).
 
Finanzierung der besonderen Schulung bei IV-Anerkennung
Angebot: Besondere Schulung oder Massnahmen für Kinder mit schwereren Behinderungen, die von der IV anerkannt sind (zu den Kategorien siehe 3. Identifikation).
Finanzierung: 50-60% durch die IV, Rest durch Kanton und Gemeinde
 
Es gibt zwei Arten von IV-Beiträgen:
- Individuelle Beiträge für besondere Schulung und Rehabilitationsmassnahmen;
- Kollektive Beiträge an Institutionen, die ihre Leistungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erbringen. Diese Beiträge finanzieren Baukosten, Betriebskosten und die Kosten für die Weiterbildung des Personals.

Ist eine Person von der IV anerkannt, finanziert die IV die besondere Schulung bis zum Alter von 20 Jahren.
 
Finanzierung der besonderen Schulung bei fehlender IV-Anerkennung
Angebot: Besondere Schulung oder Massnahmen für Kinder mit weniger schweren Behinderungen, Stützunterricht, Sonderklassen und Therapien.
Finanzierung: Kanton und Gemeinde

Schulstufen

Früherziehung (Vorschul-/Grundstufe)
 
Kinder mit IV-Anerkennung:
Die meisten Kleinkinder mit besonderen Bildungsbedürfnissen werden von der  IV anerkannt (siehe 3. Identifikation). Die IV definiert Früherziehung als besondere Bildungsmassnahme und finanziert deshalb die Vorbereitung auf die Sonder- und Volksschule (Revidiertes Invalidenversicherungsgesetz, 1968).
Finanzierung: Hauptsächlich durch die IV (ca. 90%). Die Beiträge werden an die Früherziehungsinstitutionen bezahlt, hauptsächlich als individuelle Beiträge für besondere Schulung und Rehabilitationsmassnahmen. Der Rest wird von Kanton und Gemeinde (Wohnort es Versicherten) bezahlt.
 
Bemerkung: Dieses System wird voraussichtlich im Jahre 2007 geändert. Die Verantwortung für die Finanzierung wir vollumfänglich an die Kantone übertragen (siehe 1c. Recht / Invalidenversicherungsgesetz).
 
Kinder ohne IV-Anerkennung:
Etwa 10% der Kleinkinder mit besonderen Bildungsbedürfnissen werden nicht von der IV anerkannt, weil sie entweder nicht unter die Versicherungskategorien fallen (weil sie «nur» bedroht sind, besondere Bildungsbedürfnisse zu entwickeln, die noch nicht sichtbar sind), oder weil sie nicht versichert  sind.
Finanzierung: Vollständig durch Kanton oder Gemeinde
 
Obligatorische Stufe
Die Finanzierung durch die IV hängt davon ab, ob das Kind von der IV anerkannt ist oder nicht.
 
Kinder mit IV-Anerkennung finanziert die IV:
- hauptsächlich Sonderschulen oder Sonderkindergärten;
- integrative Angebote (diese sind noch immer selten, wenn auch immer häufiger anzutreffen; weiter werden integrative Angebote nur dann finanziert, falls sie der Sonderschule administrativ angehängt sind).
 
Finanzierung: Angebote werden zu 50-60% durch die IV finanziert, teilweise als individuelle Beiträge, teilweise als kollektive Beiträge an Institutionen, die nach den Bestimmungen des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) arbeiten. Die IV finanziert mit diesen Beiträgen Baukosten, laufende Kosten und die Weiterbildung des Personals. Individuelle und kollektive Beiträge werden an die Institution gezahlt.

Bemerkung:
Die Sonderschulfinanzierung wurde seit den achtziger Jahren kontrovers diskutiert, mit dem Ziel, das System zu reformieren, welches als starr, kompliziert und heterogen wahrgenommen wurde (z.B. die unterscheiden sich die Durchführungspraxen des IVG in den Kantonen).
Das Schweizer Parlament entschied vor Kurzem die Neugestaltung der Finanzierung. Als Konsequenz wird die komplette Verantwortung für die Finanzierung an die Kantone übertragen, voraussichtlich ab dem Jahr 2007 (s. 1c. Recht / IVG). Während eine einzige Finanzierungsquelle für das Schulwesen zu begrüssen ist, gibt es Befürchtungen, dass das zur Zeit hohe Finanzierungsniveau im neuen System nicht beibehalten werden kann; dies vor
 allem angesichts der unterschiedlichen Finanzkraft der Kantone. In diesem Zusammenhang ist das wichtigste Ziel, nationale Standards zu entwickeln, zu sichern und zu managen.

Quelle: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen www.nfa.ch

Kinder ohne IV-Anerkennung:
Kindern mit weniger schweren besonderen Bildungsbedürfnissen (z.B.Lernschwierigkeiten) werden in Sonderklassen ("Kleinklassen"), in unterschiedlichen integrativen Angeboten und mit Hilfe von Stützunterricht und Therapien geschult.

Finanzierung:
Normalerweise teilen Gemeinde und Kanton die Kosten.
Die Angebote und Finanzierungsmodelle basieren auf kantonaler Gesetzgebung, was zu unterschiedlichen Modellen in den 26 Kantonen führt.

Nachobligatorische Stufe:
Die Finanzierung der besonderen Schulung im nach-obligatorischen Bereich hängt davon ab, ob der oder die Jugendliche von der IV anerkannt ist oder nicht.

Jugendliche mit IV-Anerkennung

- Berufsbildung:Finanzierung: Mehrheitlich durch die IV (individuelle Beiträge; kollektive Beiträge an Institutionen, die berufliche Grundausbildungen anbieten), Rest durch den Kanton.

- Höhere Bildung: Höhere Bildung wird von den Kantonen finanziert, manchmal gemeinsam mit grösseren Gemeinden. Die IV bezahlt die behinderungsbedingten Zusatzkosten.

Jugendliche  ohne IV-Anerkennung

- Berufsbildung: Finanzierung: Es gibt unterschiedliche Angebote der Kantone oder Gemeinden. Diese Programme sind jedoch im Fall von Budgetrestriktionen gefährdet. Ein  Grund, warum diese Programme gestrichen werden, ist die fehlende rechtliche Grundlage (die Pflichtschule endet nach 9 Jahren). Andererseits sind Kantone und Gemeinden motiviert, diese Probleme weiterzuführen, weil sie sozialen Problemen entgegenwirken wollen, die z.B. ihre Ursachen in Jugendarbeitslosigkeit haben.

- Höhere Bildung: Es ist unwahrscheinlich, dass Jugendlich mit weniger schweren besonderen Bildungsbedürfnissen (z.B. Lernschwierigkeiten) Angebote von höherer Bildung nutzen. Grundsätzlich wären solche Angebote von den Kantonen finanziert.
 

Identifizierung von Besonderen Bildungsbedürfnissen

Einführung

Die Kriterien der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) spielen eine zentrale Rolle bei der Identifizierung von besonderen Bildungsbedürfnissen (s. 1. Recht und 2. Finanzierung).

Lernende mit IV-Anerkennung
Die Verordnung zur Invalidenversicherung (IVV, Art. 8) listet folgende Kriterien für Beiträge an Schulgeld auf:

a) Versicherte mit einer geistigen Behinderung (Intelligenzkoeffizient unter 75),
b) blinde oder sehbehinderte Versicherte (Kriterien s. IVV),
c) taube oder schwerhörige Versicherte (Kriterien s. IVV),
d) Versicherte mit schwereren Körperbehinderungen,
e) Versicherte mit eine Sprachbehinderung oder Sprachstörungen,
f) Versicherte mit schwereren Verhaltensproblemen,
g) Versicherte, die nicht in eine der obigen Kategorien fallen, aber aufgrund von kumulativen Gesundheitsproblemen dem Regelschulunterricht nicht folgen können.

Bemerkung: Dieses System wird wahrscheinlich ab dem Jahr 2007 verändert. Die komplette Verantwortung für die Sonderschulfinanzierung wird an die Kantone übertragen (s. 1c. Recht /IVG).

Quelle:
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, 1960):
www.admin.ch/ch/d/gg/cr/1961/19610003.htm).l

Lernende ohne IV-Anerkennung
Neben den weiter oben aufgelisteten Kategorien verwenden die Kantone unterschiedliche Systeme zur Kategorisierung von Bildungsbedürfnissen, die nicht von der IV anerkannt sind. Die Verfahren baiseren auf kantonaler Gesetzgebung und unterscheiden sich erheblich von einander.

Schulstufen

Früherziehung (Vorschul-/Grundstufe)
Besondere Bildungsbedürfnisse von Kleinkindern werden meist von Ärzten oder Fachpersonen im Bereich Früherziehung identifiziert. Da Früherziehung in der Schweiz nicht obligatorisch ist, müssen die Eltern ihre Einwilligung geben, um die Abklärung und mögliche Massnahmen zu starten.

Vorgehen bei der Identifizierung: Es gibt kein standardisiertes Instrument, zur Zeit wird eine Orientierung an ICF diskutiert (Instrumente sind in Entwicklung). Bei IV-Finanzierung ist in der Regel eine ärztliche Untersuchung erforderlich.

Im Zusammenhang mit der Identifizierung stellen sich zwei Probleme: Erstens ist an der Abklärung die gleiche Fachperson beteiligt, die später das Kind weiter betreut. Bei dieser Art von «Selbstzuweisung» fehlt möglicherweise die notwendige kritische Distanz. Zweitens werden etwa 10% der Kinder mit besonderen Bildungsbedürfnissen nicht von der IV anerkannt, weil sie entweder nicht in die Versicherungskategorien fallen (sie sind «nur» davon bedroht, besondere Bildungsbedürfnisse zu entwickeln, die noch nicht manifest sind), oder weil sie nicht versichert sind (s. 2. Finanzierung).

Obligatorische Stufe
Die Identifizierung von besonderen Bildungsbedürfnissen von Schulkindern wird oft von Fachpersonen aus dem Bereich Früherziehung vorbereitet. Zusätzlich spielen in den meisten Kantonen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen eine zentrale Rolle. Wichtig sind auch Eltern, Lehrpersonen, schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, die Schulbehörde auf Gemeindeebene und kantonale Stellen (z.B. das Amt für Volksschulbildung).

In vielen Kantonen liegt die letzte Entscheidung bei der Schulbehörde auf Gemeindeebene. Im Fall von Uneinigkeit muss in den meisten Kantonen ein spezielles Verfahren befolgt werden (z.B. Zweitmeinung, Anhörung der Eltern), die endgültige Entscheidung bleibt jedoch in der Kompetenz der Schulbehörde.

Nachobligatorische Stufe
Meistens basierend auf früherer Identifizierung.
 
Besondere Schulung innerhalb des Schulwesens

Die Schulpflicht in der Schweiz dauert 9 Jahre. Für detaillierte Information über die Organisation der Regelschule siehe www. educanet.ch.

Für die Organisation der besonderen Schulung sind die Kantone zuständig, ebenso wie für die Organisation der Regelschule. Es gibt besondere Schulformen für Lernende, die nicht in der Lage sind, die Anforderungen der Regelschule zu erfüllen oder die spezielle Angebote brauchen, um dies zu tun. Die Schulpflicht betrifft auch Schülerinnen und Schüler mit Seh- und Hörbehinderungen, Körperbehinderungen, Lernschwierigkeiten, geistiger Behinderung, Sprachbehinderung und Verhaltensschwierigkeiten.

Schulstufen

Früherziehung (Vorschul-/Grundstufe)
Früherziehung in der Schweiz ist meist familien-orientiert. Die Massnahmen können bei der Geburt beginnen oder in den allerersten Lebensjahren, noch vor der Einschulung. Die Fachperson aus dem Bereich Früherziehung kommt entweder nach Hause, oder die Eltern bringen das Kind in den Früherziehungsdienst. Zusätzlich besteht für Kinder mit schwereren Problemen die Möglichkeit, stationäre Angebote in spezialisierten Institutionen (Internaten) für eine bestimmte Zeit oder auch langfristig in Anspruch zu nehmen.

Über 100 Früherziehungsdienste gewährleisten eine flächendeckende Betreuung in der Schweiz. Meistens haben diese Dienste Erfahrung mit unterschiedlichen Problemen (Generalisten). Zusätzlich gibt es Institutionen, die auf eine Behinderungsart spezialisiert sind. In den letzten Jahren ist die Anzahl von selbständigen Fachpersonen aus dem Bereich Früherziehung gestiegen.

Früherziehungsdienste unterstehen teilweise dem Privatrecht (z.B.Elternvereinigungen) und teilweise dem öffentlichen Recht (z.B. Gemeinde oder Kanton).

Sonderkindergärten
Ein Teil der Kinder mit besonderen Bildungsbedürfnissen besuchen Sonderkindergärten oder Sprachheilkindergärten. Es gibt hier allerdings regionale Unterschiede: Der Grossteil dieser Angebote befindet sich in grösseren Städten.

Grundsätzlich bilden Sonderkindergärten die Vorstufen von Sonderschulen und nehmen Kinder im Alter ab ca. 4 Jahren auf, in der Westschweiz und im Tessin können bereits dreijährige Kinder aufgenommen werden.

Integration
Ein kleiner Teil von Kinder, die Früherziehungsmassnahmen erhalten, besuchen den Regelkindergarten. Sie werden von einer Fachperson aus dem Bereich der Früherziehung begleitet, die hauptsächlich in der häuslichen Umgebung des Kindes arbeitet und gelegentlich den  Kindergarten besucht. Ob eine Integration möglich ist hängt zum Grossteil von den rechtlichen Grundlagen im jeweiligen Kanton ab.

Basisstufe (Übergang vom Kindergarten zur Primarschule)
Die Einführung eines neuen Angebots für den Übergang vom Kindergarten zur Primarschule ist eine Herausforderung für Fachpersonen im Bereich Früherziehung. In der «Basisstufe» werden Kinder im Alter von 4-8 Jahren in einer Klasse unterrichtet, die sie in 3-5 Jahren durchlaufen können.
Zur Zeit werden Einschulungsklassen (das erste Jahr in zwei Jahren) in unterschiedlichen Pilotprojekten in öffentlichen Schulen realisiert. Privatschulen haben dieses Angebot bereits.

Obligatorische Stufe
Die Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bildungsbedürfnissen wird in Sonderschulen (anerkannt durch die Invalidenversicherung, s. Kapitel 2. Finanzierung) und in Sonderklassen, die zur Volksschule gehören, angeboten. Drittens gibt es integrierte Schulungsformen, die mit oder ohne Unterstützung von Sonderschulen erfolgen können.

Sonderschulen
Entsprechend den Kriterien der Invalidenversicherung (s. 3. Identifikation) gibt es Sonderschulen für
1. Lernende mit geistigen Behinderungen,
2. Lernende mit Körperbehinderungen,
3. Lernende mit schweren Verhaltensproblemen,
4. Lernende mit Hör-, Sprach- oder Sehbehinderungen,
5. Chronisch kranke Lernende («Spitalschulen»).
Die Anzahl von Lernenden in Sonderschulen ist in den letzten 2-3 Jahren gestiegen.

Sonderklassen
Dieses Angebot an besonderer Schulung ist mit der Regelschule verbunden (z.B. sind die Klassen in den gleichen Gebäuden und unterstehen der gleichen Verwaltung).
- «Kleinklassen» auf Primarstufe (meistens nicht mehr als 14 Lernende, angepasste Lernziele);
- «Werkklassen / Werkjahr» auf Sekundarstufe 1 (praktischer Unterricht, reduzierte Lernziele).

Bemerkung: In den letzen 15 Jahren ist der Anteil der Lernenden in Sonderklassen stetig gestiegen. Diese Klassen bestehen zu einem wesentlichen Teil aus Lernenden mit Verhaltensproblemen oder Lernschwierigkeiten. Gleichzeitig ist die Anzahl von Lernenden, die ambulante individuelle Massnahmen in Anspruch nehmen, ebenso gestiegen (s. weiter unten).

Integrierte Schulung
Lernende mit schwereren Behinderungen: Integration ist noch immer recht selten. Es gibt Modelle, die normalerweise an Sonderschulen hängen. Die Lernenden bleiben verwaltungstechnisch Sonderschülerinnen und Sonderschüler.

Lernende mit weniger schweren Behinderungen: Integration ist eine Alternative zur Sonderklasse.

Bemerkung: In integrierten Schulformen haben die Lernenden individuelle Lernziele für alle Fächer oder für nur 1-2 Fächer.

Individuelle Massnahmen
Diese Massnahmen werden von ambulanten Diensten angeboten, meistens in integrativen Schulungsformen in der Regelschulen. Die am häufigsten genutzten Angebote sind Logopädie, Legasthenietherapie und Psychomotorik.

Besondere Schulung in Zahlen  (Schuljahr 2001/02, obligatorische Schule)

Sonderklassen

Anzahl

Lernende

%  von Gesamt

% der Lernenden in Sonderklassen.

Sonderklassen

21'737

2.7%

63.6%

Einschulungsklassen

9'358

1.2%

27.4%

Fremdsprachige

3'100

0.4%

9.1%

Gesamt Sonderklassen

34'195

 

 

 

 

 

 

Sonderschulen für

Anzahl Lernende

% von Gesamt

% der Lernenden in Sonderschulen

Geistig Behinderte

9'555

1.2%

64.0%

Körperbehinderte

613

0.1%

4.1%

Verhaltensprobleme

2'560

0.3%

17.2%

Hörbehinderte

887

0.1%

5.9%

Sprachbehinderte

1'106

0.1%

7.4%

Sehbehinderte

198

0.0%

1.3%

Gesamt Sonderschulen

14'919

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonderschulen

14'919

1.9%

 

Sonderklassen

34'195

4.2%

 

Lernende Gesamt

806'211


 

 

Bemerkung: Integrierte Lernende werden nicht separat gezählt.
Der Anteil weiblicher Lernender in Sonderklassen beträgt ca. 38%, der Anteil von Ausländern ca. 46%. Die durchschnittliche Klassengrösse ist 9.6 Personen.

Nachobligatorische Stufe
In der Schweiz finden ca. zwei Drittel der jungen Menschen Zugang zum Arbeitsmarkt über eine Lehre, d.h. über die Berufsbildung. Weniger als 20% der Jugendlichen schliessen eine höhere Schule ab.

Eine reguläre Lehre dauert 4 Jahre. Für Jugendliche mit weniger schweren besonderen Bildungsbedürfnissen (z.B. Lernschwierigkeiten) gibt es kürzere Angebote oder Angebote mit reduzierten Anforderungen und zusätzlicher Unterstützung (s. 2. Finanzierung).

Für Jugendliche mit schwereren besonderen Bildungsbedürfnissen gibt es Angebote der Invalidenversicherung.

Lernende mit besonderen Bildungsbedürfnissen, die höhere Schulen besuchen, sind meistens von Körperbehinderungen betroffen und sind normalerweise in Regelschulen integriert.

Geschichte der besonderen Schulung in der Schweiz
- Erste Schule für blinde Lernende in Zürich (1810)
- Erste Schule für taube Lernende in Yverdon (1811)
- Erste Schule für Lernende mit Lernschwierigkeiten in Chaux-de-Fonds (1822)
- Die Einführung der Invalidenversicherung (1960, s. 1. Recht) erleichterte die Entwicklung von Schulformen mit besonderen Lehrplänen. 
 
Ausbildung von Lerhpersonen, inkl. Grundausbildung und Spezialisierung

Die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und folglich auch die Spezialisierung wird in der Schweiz zur Zeit reformiert. Während bislang die Ausbildung zur Primarlehrperson eine verlängerte Ausbildung auf Sekundarstufe war – überlappend auf Sekundarstufe II (ISCED 3) und Tertiärstufe (ISCED 5) – wird sie nun der Tertiärstufe (ISCED 5) zugeordnet. Dies bedeutet, dass eine Maturität (Abitur) notwendig ist. Die Ausbildung endet mit einem Bachelor-Diplom.

Grundausbildung von Lehrpersonen in der Regelschule
Voraussetzung ist die Maturität (Abitur). Die Ausbildung dauert 3 Jahre an einer Fachhochschule und endet mit einem Bachelor-Diplom (Lehrbefugnis für die Primarschule). Besondere Bildungsbedürfnisse werden nun verpflichtend in die Grundausbildung aufgenommen, allerdings wird noch über den Umfang und die Inhalte diskutiert.

Spezialisierung
Die Ausbildung in Sonderpädagogik setzt eine abgeschlossene Grundausbildung als Lehrperson voraus. Zur Zeit gibt es keine Ausbildungsmöglichkeit unmittelbar nach Abschluss der Sekundarschule. Die Spezialisierung dauert zwei Jahre oder mehr, falls sie berufsbegleitend erfolgt. Es gibt nur einen Abschluss mit nationaler Anerkennung.
Folglich sind die meisten Ausbildungen generalistisch, d.h. nicht auf bestimmte Arten von besonderen Bildungsbedürfnissen spezialisiert. Es gibt allerdings auch Kurse, die eine Spezialisierung auf bestimmte Behinderungen erlauben.
 
Entwicklung von Integration/Inklusion

Die Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bildungsbedürfnissen in die Regelschule gewinnt in der Schweiz an Bedeutung. Die meisten Kantone, häufig auch Gemeinden, haben Konzepte, Regelungen und Richtlinien entwickelt und bieten nun entsprechende Angebote an. Auf nationalem Niveau empfiehlt das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen den Kantonen, Integration zu fördern (s. 1. Recht / 1b).
Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung und die Finanzierung über die Invalidenversicherung, die 1960 eingeführt wurde, unterstützte segregative Angebote stärker als integrative, indem sie z.B. mehr finanzielle Unterstützung an Lernende in spezialisierten Institutionen auszahlt (s. 1. Recht / 1c und 2. Finanzierung). Dieses System wurde bereits modifiziert, um Integration zu ermöglichen. Trotzdem bleibt es ein Hindernis auf dem Weg zur Inklusion. Der im Jahre 2007 erwartete Wandel von nationaler zu kantonaler Verantwortung wird möglicherweise am Finanzierungsniveau sonderpädagogischer Angebote rütteln, ist aber gleichzeitig eine Chance, Integration zu fördern. Die Kantone erhalten mehr Flexibilität, Schulmodelle zu entwickeln, die ihrer demographischer und geographischer Struktur entsprechen. Folglich werden sie mehr integrative Formen der besonderen Schulung entwickeln.

Heute sind Kinder mit weniger schweren besonderen Bildungsbedürfnissen – Lernende der so genannten «Sonderklassen» – häufiger integriert als Kinder mit schwereren besonderen Bildungsbedürfnissen. Lernende mit Lernschwierigkeiten sind häufiger integriert als solche mit Verhaltensschwierigkeiten. Die Integration von Lernenden aus Sonderschulen ist noch immer selten, aber ständig im Zunehmen. Ähnlich wie in anderen Ländern mit eher segregativen Schulsystemen wächst der Druck seitens der Eltern für mehr Integration und Inklusion.

Im Allgemeinen haben weniger dicht besiedelte Gebiete (z.B. der Kanton Wallis) mehr integrative und inklusive Angebote als grössere Städte. Eine andere Besonderheit ist der Kanton Tessin (italienisch sprechende Schweiz). Der Tessin folgte zu einem bestimmten Ausmass dem italienischen Modell der Integration mit «Sostegno pedagoico». Dieses Modell beinhaltet die Unterstützung für Lehrpersonen und Lernende in der Regelschule und bewirkte, dass Lernende mit weniger schweren besonderen Bildungsbedürfnissen nicht segregiert unterrichtet werden.
 
Qualitätsindikatoren für die Besondere Schulung

Auf nationaler Ebene setzen die Kriterien der Invalidenversicherung (IV) Standards für die besondere Schulung. Sie betreffen vor allem Aspekte des Input-Bereichs (z.B. Zutritt zu Sonderschulen, Finanzierung, Qualifikation der Lehrpersonen) und Prozesse. Zusätzlich verfügt jeder Kanton über ein eigenes Evaluations- und Aufsichtssystem für die besondere Schulung. Die Planung von individuellen Lernzielen ist eine übliche Praxis. Allerdings gibt es keinen Lehrplan für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bildungsbedürfnissen.

Die Revision des Finanzierungssystems (s. 1. Recht und 2. Finanzierung) verändert die Situation voraussichtlich im Jahr 2007. Es wird keine nationale Finanzierung mehr geben und folglich können keine nationalen Standards mit finanzieller Unterstützung in Verbindung gebracht werden. Ein neues System der Qualitätssicherung mit entsprechenden Indikatoren muss auf nationaler Ebene entwickelt werden, um die Funktion der nationalen Invalidenversicherung zu übernehmen und Chancengleichheit für Lernende mit besonderen Bildungsbedürfnissen in den Kantonen sicher zu stellen.

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